DWK
Polsko-Niemieckie Ko³ó Gospodarcze w Poznaniu | Deutsch-Polnischer Wirtschaftskreis in Poznaniu€ž
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September / Oktober 2011

Die Außerkraftsetzung des Anti-Krisengesetzes.
Welche Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen werden den Unternehmen weiterhin zur Verfügung stehen?

Als Antwort auf die Wirtschafts- und Finanzkrise hat der polnische Gesetzgeber im Jahre 2009 vorübergehend anwendbare Regeln zur Bekämpfung der Krise auf dem Arbeitsmarkt eingeführt (das Gesetz vom 1. Juli 2009 zur Minderung der Folgen des ökonomischen Krisen für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Polnisches Amtsblatt 2009, Nr. 125, Pos. 1035 nachfolgend: das „Gesetz“).

Die durch das Gesetz vorgesehenen Maßnahmen werden teilweise an alle Unternehmen und teilweise an die sog. Unternehmen in vorübergehenden Schwierigkeiten adressiert.

Das Gesetzt ermöglicht flexible Ausgestaltung der Arbeitszeit z.B. durch:
- die Verlängerung der Abrechnungszeitraum bis zu 12 Monaten;
- eine individuelle Einteilung der Arbeitszeit, wodurch unterschiedliche Zeiten des Anfangs und der Beendung der Arbeit festgesetzt werden;
- die Herabsetzung des Ausmaßes der Arbeitszeit auf nicht mehr als die Hälfte des vollen Ausmaßes der Arbeitszeit;
- die Möglichkeit der Einstellung auf Grundlage von unbeschränkter Anzahl von nacheinander folgenden Arbeitsverträgen auf bestimmte Zeit unter Bedingung, dass die Gesamtzeit der Einstellung auf Grundlage der nacheinander folgenden Arbeitsverträge zwischen denselben Parteien 24 Monaten nicht überschreitet.

Die durch das Anti-Krisengesetz eingeführten Maßnahmen dürfen von den Unternehmen bis Ende des Jahres 2011 angewendet werden. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz außer Kraft und ausschließlich die allgemeinen Regeln aus dem Arbeitsgesetzbuch sowie aus den anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen werden gelten.

In diesem Zusammenhang, stellt sich die Frage, welche Maßnahmen den Unternehmen nach der Außerkraftsetzung des Gesetzes zur Verfügung stehen werden.

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Abrechnungszeitraum

In Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln des Arbeitsgesetzbuches kann der Arbeitgeber in der Arbeitsordnung einen Abrechnungszeitraum von bis zu 4 Monaten einführen. Diese Periode kann in besonderen Fällen bis zu 6 oder sogar 12 Monaten.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch auf Grundlage der allgemeinen Regel die wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen eines verlängerten Abrechnungszeitraums relativ flexibel gestalten kann, angenommen, dass die Arbeitsstunden in dem gegebenen Abrechnungszeitraum im Durchschnitt 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Wenn die Arbeitsstunden 8 Stunden pro Tag oder im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche (im Abrechnungszeitraum) überschreiten, sind sie grundsätzlich als Überstundenarbeit zu betrachten.

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Änderung von Arbeits- und Vergütungsbedingungen

Die Arbeits- und Vergütungsbedingungen können durch Kündigung bzw. durch Verabredung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geändert werden. Auf diese Art und Weise könnte insbesondere die Höhe der Vergütung herabgesetzt oder das Ausmaß der Arbeitszeit gekürzt werden.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass im Falle der Kündigung der sich aus dem Vertrag ergebenden Arbeits- oder Vergütungsbedingungen die Vorschriften über die Kündigung des Arbeitsvertrages entsprechende Anwendung finden, d. h. insbesondere die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches über Kündigungsfristen als auch die Vorschriften des Gesetzes über die Massenentlassungen angewendet werden.

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Aussetzung der Anwendung der bestimmten Vorschriften des Arbeitsrechts

Soweit dies durch die finanzielle Lage des Arbeitgebers gerechtfertigt ist, kann eine Vereinbarung über eine teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung der Vorschriften des Arbeitsrechts (mit Ausnahme der Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches und der anderen Gesetze und Ausführungsakte, welche die Rechte und Pflichten der Parteien eines Arbeitsverhältnisses regeln), geschlossen werden. In Praxis kann eine solche Vereinbarung z. B. die Prämienordnung betreffen.

Die oben genannte Vereinbarung wird zwischen dem Arbeitgeber und der die Arbeitnehmer vertretenden Gewerkschaftsorganisation geschlossen; und falls bei diesem Arbeitgeber eine solche Organisation nicht tätig ist, wird die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmervertretung geschlossen, die in dem bei diesem Arbeitgeber geltenden Verfahren bestimmt wird.

Die Aussetzung der Anwendung der Vorschriften des innenbetrieblichen Arbeitsrechts darf die Dauer von 3 Jahren nicht überschreiten.

Mariusz ¦ron
Partner Associate | Radca Prawny | Attorney at Law
Deloitte Legal, Pasternak i Wspólnicy Kancelaria Prawnicza Sp.k
 
Wojciech £yszczarz
Managing Associate | Radca Prawny | Attorney at Law
Deloitte Legal, Pasternak i Wspólnicy Kancelaria Prawnicza Sp.k



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Juni 2011

Juristische und steuerliche Informationen erstellt durch die Kanzlei von Zanthier.

Ab 01.04.2011 wird die Umsatzsteuer (VAT) bei mehreren Transaktionen durch den polnischen Erwerber abgerechnet

Am 01.04.2011 trat die Novellierung der Vorschriften des polnischen Umsatzsteuergesetzes in Kraft, die die Pflicht zur VAT-Abrechnung durch den polnischen Empfänger der Dienstleistung / Erwerber bei mehreren Transaktionen mit ausländischen Personen erweitert hat.

In der bisher geltenden Rechtslage war der ausländische Dienstleister / Warenlieferant bei den Dienstleistungen und Warenlieferungen von ausländischen Personen berechtigt, sich zu Zwecken der Umsatzsteuer (VAT) in Polen registrieren zu lassen sowie die offen ausgewiesene Umsatzsteuer abzurechnen (der polnische Empfänger der Dienstleistung / Erwerber konnte die offen ausgewiesene Umsatzsteuer abrechnen, wenn keine solche Abrechnung durch den ausländischen Geschäftspartner vorgenommen wurde). Lediglich in wenigen Situationen (z.B. bei Lieferung von Gas mithilfe vom Gassystem, von Elektroenergie mithilfe vom energetischen System, von Wärmeenergie mithilfe vom Wärmeleitungsnetz bzw. von Kühlung mithilfe vom Kälteleitungsnetz) erlegte das Gesetz die Pflicht zur Abrechnung der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer der polnischen Person auf.

Ab 01.04.2011 obliegt die Abrechnung der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer grundsätzlich dem polnischen Empfänger der Dienstleistung / Erwerber, wenn der Dienstleister / Warenlieferant eine ausländische Person ist, d.h. eine Person, die keinen Sitz, Wohnsitz bzw. keinen festen Sitz für die Ausübung der Tätigkeit in Polen hat (ausgenommen Fälle, wenn die ausländische Person Dienstleistungen gem. Art. 28e des poln. UStG, d.h. immobilienbezogene Dienstleistungen, erbringt).

Ausländische Unternehmer, die zu Umsatzsteuerzwecken in Polen registriert sind, werden bei Erbringung von Dienstleistungen / Lieferung von Waren, bei welchen die Pflicht zur Umsatzsteuerabrechnung für den polnischen Geschäftspartner entsteht, VAT-Rechnungen ausstellen, die anstatt Angaben über Steuersätze und -beträge sowie Forderungsbeträge zuzüglich Steuer Folgendes enthalten werden:
-    einen Vermerk, dass die Umsatzsteuer (VAT) durch den Empfänger abzurechnen ist, bzw.
-    einen Verweis auf einschlägige Vorschrift des Gesetzes bzw. der Richtlinie, der darauf hinweist, dass die offen ausgewiesene Umsatzsteuer (VAT) durch den Empfänger abzurechnen ist, bzw.
-    einen Vermerk 'Rückbelastung'.

z.B. „Die Abrechnung der Umsatzsteuer (VAT) erfolgt durch den Empfänger gem. Art. 17 Abs. 1 Ziff. 5 des poln. UStG (Rückbelastung)”

Wie das Ministerium für Finanzen in einem Infoblatt mitteilt, bezweckt die o.a. Änderung im Ansatzpunkt eine Vereinfachung der Rechtslage, denn die bisherigen Vorschriften sahen grundsätzlich zwei Verfahrensweise für Abrechnung der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer (entweder durch den polnischen Empfänger der Dienstleistung / Erwerber oder durch den ausländischen Dienstleister / Warenlieferanten) vor. Die Änderung kann in der Praxis - in bestimmten Fällen - die Einschränkung der Möglichkeit zur reibungslosen Rückgewinnung der Umsatzvorsteuer durch ausländische Personen, die zu Umsatzsteuerzwecken in Polen registriert sind, mithilfe von entsprechenden monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuererklärungen zur Folge haben.
 
Denn ein Teil von solchen Unternehmern wird gezwungen sein, das zeitaufwendige Umsatzsteuerrückerstattungsverfahren, das durch die Verordnung des Finanzministers v. 28.03.2011 über Rückerstattung der Steuer von Waren und Dienstleistungen an manche Rechtsträger (poln. GBl v. 2011, Nr. 69, Pos. 365) vorgesehen wird, in Anspruch zu nehmen (siehe unten 'Neue Grundsätze für Umsatzsteuerrückerstattung an ausländische Personen').

£ukasz Dachowski
Rechtsberater / Steuerberater

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Neue Grundsätze für Umsatzsteuerrückerstattung an ausländische Personen

Am 01.04.2011 trat die Verordnung des Finanzministers v. 28.03.2011 über Rückerstattung der Steuer von Waren und Dienstleistungen an manche Rechtsträger (poln. GBl v. 2011, Nr. 69, Pos. 365) in Kraft, die die Grundsätze für Umsatzsteuerrückerstattung an ausländische Personen wesentlich ändert.

Die Verordnung sieht andere Umsatzsteuerrückerstattungsgrundsätze für Unternehmer aus EU-Mitgliedsstaaten und andere für Unternehmer von außerhalb der EU vor.

Bei einem Unternehmer aus einem EU-Mitgliedsstaat erfolgt die Rückerstattung der Umsatzsteuer auf Antrag, der durch die Steuerbehörden des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem der betreffende Unternehmer seinen Sitz hat (bei einem deutschen Unternehmer werden es die zuständigen deutschen Steuerbehörden sein), weitergeleitet wird. Der Antrag ist auf elektronischem Weg zu stellen, spätestens bis zum 30. September des Folgejahres nach dem Steuerjahr, auf welches sich der Antrag bezieht. Die Grundinformationen bezüglich des Inhalts des Umsatzsteuerrückerstattungsantrags (der in polnischer Sprache zu stellen ist) sind dem Anhang Nr. 1 zu der o.a. Verordnung zu entnehmen. Samt dem Antrag hat der Unternehmer auf elektronischem Weg Kopien von VAT-Rechnungen zu übersenden, wenn die in der jeweiligen VAT-Rechnung angegebene Steuerbemessungsgrundlage gleich bzw. höher als EUR 1.000,00 (bei VAT-Rechnungen für Kraftstoffkauf gilt entsprechend der Betrag von EUR 250,00) ist. Die Umsatzsteuerrückerstattung kann für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten, der aber nicht länger als ein Steuerjahr sein kann (bzw. für einen Zeitraum von weniger als letzte 3 Monate des jeweiligen Jahres), beantragt werden. Der Betrag der beantragten Rückerstattung kann nicht geringer als EUR 400,00 (wenn der Antrag sich auf einen Zeitraum bezieht, der kürzer als ein Steuerjahr, aber nicht kürzer als 3 Monate ist) bzw. als EUR 50,00 (wenn der Antrag das ganze Steuerjahr bzw. einen Zeitraum, der kürzer als die letzten 3 Monate des jeweiligen Jahres ist, betrifft) sein.

Die Frist, innerhalb welcher die polnischen Steuerbehörden einen Bescheid betreffend die Höhe des anerkannten Betrags der Steuerrückerstattung zu erlassen haben, wurde von 6 auf 4 Monate gekürzt. Diese Frist kann in begründeten Fällen durch die Steuerbehörden bis auf 8 Monate, gerechnet ab dem Tag des Erhalts des Antrags, verlängert werden.
 

Was wichtig ist, die Verordnung sieht es nicht vor, dass die Umsatzsteuerrückerstattung sich ausschließlich auf ausländische Personen beziehen soll, die in Polen zu Zwecken der Umsatzsteuer (VAT) nicht registriert sind (was auf die Novellierung der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, die die Pflicht zur Abrechnung der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer für die Mehrheit von Dienstleistungen / Warenlieferungen auf den polnischen Geschäftspartner übertragen hat, zurückzuführen ist).

£ukasz Dachowski
Rechtsberater / Steuerberater

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Novellierung des polnischen Gesetzes über Grundbücher und Hypothek

Am 20. Februar 2011 trat das Gesetz v. 26. Juni 2009 über Änderung des Gesetzes über Grundbücher und Hypothek sowie anderer Gesetze (poln. GBl. Nr. 131, Pos. 1075) in Kraft, das wesentliche Änderungen in den Inhalt des Gesetzes v. 6. Juli 1982 über Grundbücher und Hypothek (poln. GBl. v. 2001, Nr. 124, Pos. 1361 mit späteren Änderungen), nachfolgend GbHypG genannt, einführte. Wie in der Begründung zum Gesetzentwurf hervorgehoben wurde, hat die Änderung zum Ziel,
Lösungen einzuführen, welche die Hypothek zu einem wirksamen und flexiblen Sicherungsmittel von Geldforderungen machen werden. Es ist nennenswert, dass die genannte Novellierung die erste so groß angelegte Novellierung seit dem Inkrafttreten des GbHypG, d.h. ab 01.01.1983, ist. Die eingeführten Änderungen betreffen v.a. folgende Angelegenheiten:

-    Aufhebung der bisherigen Teilung von Hypotheken in eine einfache Hypothek (zur Sicherung von bestehenden Forderungen) und in eine Kautionshypothek (zur Sicherung von künftigen Forderungen bzw. von den der Höhe nach nicht bestimmten Forderungen);

-    Möglichkeit der Sicherung mit einer Hypothek von mehr als nur einer Forderung desselben Gläubigers (Art. 68 1 GbHypG);

-    Möglichkeit der Sicherung mit einer Hypothek von mehreren Forderungen verschiedener Gläubiger, vorausgesetzt, sie sind an der Finanzierung eines gemeinsamen Vorhabens beteiligt (Art. 68 2 GbHypG);

-    Sicherung mit der Hypothek von Forderungen bis zu einem bestimmten Geldbetrag (Hypothekenbetrag);

-    Einführung von einer Regelung, aufgrund welcher die Hypothek die Zinsansprüche sowie Ansprüche auf zuerkannte Verfahrenskosten, welche den Hypothekenbetrag nicht übersteigen, sowie sonstige Ansprüche auf Nebenleistungen, sofern sie in den Unterlagen genannt sind, welche die Grundlage zur Eintragung der Hypothek in das Grundbuch ist, sichert (Art. 69 GbHypG);

-    In Bezug auf Abtretung von hypothekarisch gesicherten künftigen und bedingten Forderungen wurde die Anwendung der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuches ausgeschlossen (Art. 80 GbHypG wurde aufgehoben);

-    Verzicht auf das Rangsystem von Hypotheken;

-    Ermöglichung dem Grundstückseigentümer, die Aufhebung der Hypothek gegen Entgelt zu verlangen, vorausgesetzt, es sind 10 Jahre seit dem Tag der Eintragung der Hypothek vergangen und es ist innerhalb dieses Zeitraums keine hypothekarisch gesicherte Forderung entstanden, die jedoch immer noch entstehen kann (Art. 991 GbHypG);

-    Möglichkeit der Ersetzung der hypothekarisch gesicherten Forderung durch eine andere Forderung vom demselben Gläubiger (Art. 683 GbHypG);

Die o.a. Änderungen bezwecken nicht nur, die Rechtslage zu ordnen sowie Inkongruenzen zu beseitigen, sondern auch etwaige Zweifel, welche aufgrund von Auslegung mancher Vorschriften des betreffenden Gesetzes entstehen können, zu klären, darunter insbesondere hinsichtlich der hypothekarischen Sicherung von Zinsen sowie der Abgrenzung von Forderungen, die mit einer einfachen sowie mit einer Kautionshypothek gesichert werden, und vor allem die Vorschriften des Gesetzes an die sich ändernden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Ob der durch den Gesetzgeber beabsichtigte Zweck tatsächlich erreicht wird sowie wie die neuen Regelungen in der Praxis angewandt werden, wird sich erst in ein Paar Monaten erweisen.

Aleksandra Szuñ, LL.M.
Juristische Wirtschaftsreferendarin

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Rechtsprechung polnischer Gerichte

1.    Mit dem Beschluss v. 20.05.2011 (AZ III CZP 23/11) hat das polnische Oberste Gericht entschieden, dass wenn der Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht gestellt worden ist, die im Art. 377 des poln. Gesetzes v. 28.2.2003 - Insolvenz- und Sanierungsrecht (poln. GBl. v. 2009, Nr. 175, Pos. 1361 mit Änderungen) vorgesehene Frist, also die Frist, die die Entscheidung über das Verbot der Ausübung von Wirtschaftstätigkeit aussetzt, ab dem Tag abläuft, an dem der Schuldner verpflichtet war, solch einen Antrag zu stellen.

4.    In der Sache, ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das mit der Benachteiligung des Gläubigers vorgenommen wird, für unwirksam zu erklären, behält ein Dritter, der infolge dieses Geschäfts einen Vermögensvorteil erlangt hat, eine Passivlegitimation auch dann, wenn er vor der Klagezustellung über den Vorteil zugunsten eines Dritten verfügt hat. Dies bezieht sich auch auf eine Situation, wenn der Gläubiger, indem er die Unwirksamkeitserklärung des durch den Schuldner vorgenommenen und den Gläubiger benachteiligenden Rechtsgeschäfts beantragt, das Begehren auf Rückgabe des verlorenen Vorteils gleichzeitig nicht anmeldet. Denn man kann dem Gläubiger das Recht, eine Entscheidung zur Feststellung seiner Benachteiligung in einem Verfahren, in dem er die Beweiserleichterung in Form von rechtlichen Vermutungen in Anspruch nimmt, zu erlangen, nicht absprechen. Solch eine Entscheidung bestätigt also die Erfüllung der Voraussetzungen der Paulianischen Anfechtungsklage und kann in Sachen zur Herausgabe eines verlorenen Vorteils durch einen Dritten in einem Umfang, in dem der Gläubiger sich aus Vermögensgegenständen befriedigen würde, verwendet werden (Art. 532 poln. ZGB) - Bescheid des polnischen Obersten Gerichts v. 24. Februar 2011 (AZ III CZP 132/10)

5.    Im Beschluss des polnischen Obersten Gerichts v. 17. Februar 2011 (AZ III CZP 129/10) wies das polnische Oberste Gericht darauf hin, dass ein Mitglied des Vorstands einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das gem. Art. 299 § 1 des poln. HGGB verklagt wird, sich mit der Einrede verteidigen kann, dass die im Vollstreckungstitel genannte Forderung, aufgrund der nach der Entstehung des Titels vorgenommenen Aufrechnung gegen die Forderung des Klägers erloschen ist.

6.    Das polnische Oberste Gericht (Beschluss des polnischen Obersten Gerichts v. 21. Juli 2010, AZ III CZP 23/10) wies darauf hin, dass wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, das Mandat eines Vorstandsmitglieds gem. der im Art. 202 des poln. HGGB vorgesehenen Frist (mit dem Tag der Abhaltung der Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschlussbericht für das erste volle Geschäftsjahr der Ausübung der Funktion des Vorstandsmitglieds feststellt) auch dann erlischt, wenn die Berufung gem. dem Gesellschafterbeschluss auf unbestimmte Dauer erfolgte.





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Februar 2011

Juristische und steuerliche Informationen erstellt durch die Kanzlei von Zanthier.

Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr – ob und ggf. was man dagegen tun kann?


1.    Einleitung

Immer mehrere in Polen (darunter in Poznañ) tätige Unternehmen werden gezwungen, sich mit der erheblichen und oft überrachenden Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr auseinanderzusetzen. Nur im laufenden Jahr 2011 und nur in Poznañ wird erwartet, dass die Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr (üblicherweise um ca. 200-400%, es sind aber die Fälle bekannt, wo die Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr sich sogar auf 1000% belief) ca. 2000 Erbnießbraucher, darunter viele Unternehmen, treffen kann.

2.    Grundsätze der Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr

Die Erbnießbraucher sind verpflichtet, jedes Jahr eine Erbnießbrauchgebühr an die polnische Staatskasse oder ggf. an die Einheiten der polnischen Selbstverwaltung (darunter an die polnischen Gemeinden) abzuführen. Die Höhe der Erbnießbrauchgebühr hängt bei Unternehmen insbesondere von:
-    der aktuellen Wert des Grundstücks (ggf. des Teils des Grundstücks), das vom Unternehmen genutzt wird und
-    des anwendbaren Gebührensatzes (bei meisten Unternehmen üblicherweise i.H.v. 3%).
ab.

Nach den einschlägigen Vorschriften des polnischen Immobilienverwaltungsgesetzes vom 21.08.1997 (Poln. Ustawa o gospodarce nieruchomo¶ciami, Poln. Gesetzblatt vom Jahre 2004, Nr. 261, Pos. 2603 mit späteren Änderungen,) kann die Höhe der Erbnießbrauchgebühr jedes Jahr auf Grundlage eines Gutachtens eines Sachverständigen aktualisiert werden. Die sich ggf. aus diesem Gutachten (im Vergleich zu Vorjahren) ergebende Steigerung des Grundstückswerts führt grundsätzlich zur Anrechnung einer höheren Erbnießbrauchgebühr.

3.    Gegenmaßnahmen

Das polnische Immobilienverwaltungsgesetz sowie die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sehen restriktive Voraussetzungen vor, deren Erfüllung die Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr rechtfertigen kann.

Der Ausmaß des mit der Aktualisierung der Erbnießbrauchgebühr verbundenen Vorgehens sowie die ab und zu beobachtbare Hektik der polnischen Behörde (die oft möglichst schnelle Steigerung der entsprechenden Einkommen aus dieser Quelle wollen), führt u.U. dazu, dass die Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr seltener unzulässig und öfters nicht vollkommen begründet (in der durch die Behörden vorgeschlagenen Höhe) ist.

Zudem kommt, dass die polnischen Behörden die Aktualisierung der o.g. Gebühren auf Grundlage der Gutachten von Sachverständigen vornehmen, die üblicherweise im Wege der öffentlichen Ausschreibung (mit dem Hauptkriterium: niedrigster Preis) gewählt werden. Es kann damit vorkommen (und aus der uns bekannten Praxis es kommt auch vor), dass die Sachverständigen unter dem Zeitdruck arbeiten, nicht sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, einige restriktive Voraussetzungen des polnischen Rechts außer Acht lassen, was u.U. des Falles zur Überbewertung des Grundstücks und folglich zur teilweise unberechtigter Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr führt.

Falls der Erbnießbraucher zur Schlussfolgerung gelangt, die Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr sei überhaupt nicht oder ggf. nicht vollkommen begründet, dann:
-    steht ihm das Recht zu, einen Antrag an das Berufungsorgan (Poln. Samorz±dowe Kolegium Odwo³awcze) auf die Prüfung zu stellen, ob
      die Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr völlig oder teilweise begründet ist,
-    gegen ggf. negative Entscheidung des Berufungsorgans steht ihm das Recht zu, den Widerspruch einzulegen, was zur gerichtlichen
      Prüfung der Angelegenheit führt.

Zu den in der Praxis meistens vorkommenden Vorwürfe, die der Erbnießbraucher im Berufungsverfahren bzw. im Gerichtsverfahren erheben kann, gehören insbesondere:

3.1.    Formelle Aspekte der Zulässigkeit der Kündigung der bisher geltenden Erbnießbrauchgebühr

Das Organ, das die Kündigung der bisher geltenden und die Einführung einer neuen (höheren) Erbnießbrauchgebühr beabsichtigt, muss restriktive Voraussetzungen erfüllen, damit die Aktualisierung der Erbnießbrauchgebühr wirksam wird:

aa.    die Aktualisierung der Erbnießbrauchgebühr (die Kündigung der alten Höhe der Gebühr und das Angebot einer neuen) kann nur auf dem schriftlichen Wege erfolgen,

bb.    in dem diesbezüglichen Schreiben müssen folgende Bestandteile enthalten sein:
-    die aktuellen Katasterdaten des Grundstücks,
-    das Angebot der neuen Höhe der Erbnießbrauchgebühr,
-    die Angabe, wie die neue Höhe der Erbnießbrauchgebühr berechnet wurde,
-    der Erbnießbraucher muss belehrt werden, dass ihm die Berufung gegen das Angebot zusteht,
-    es muss die Information über die erfolge neue Ausschätzung des Grundstückswerts angegeben sowie mitgeteilt werden, wo sich der
      Erbnießbraucher mit dem Gutachten des Sachverständigen vertraulich machen kann;

cc.    das diesbezügliche Schreiben muss dem Erbnießbraucher spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres zugeleitet werden, soweit die neue Höhe der Erbnießbrauchgebühr vom 1. Januar des Folgejahres gelten sollte.

Sollten die o.g. Voraussetzungen vollständig oder teilweise nicht erfüllt werden, bestehen die Grundlagen, die Aktualisierung der Erbnießbrauchgebühr beginnend gleich vom Folgejahr erfolgreich anzufechten.

3.2.    Vorwürfe gegen Gutachten des Sachverständigen

Es kann u.U. erhoben werden, dass der Aktualisierung der Erbnießbrauchgebühr zugrunde gelegte Gutachten des Sachverständigen fehlerhaft ist, was u.U. des Falles zur Überbewertung des Grundstücks und folglich zur teilweise unberechtigten Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr führt.

Das Gutachten des Sachverständigen muss alle Voraussetzungen erfüllen, die im polnischen Immobilienverwaltungsgesetz sowie in der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind (von besonderer Bedeutung ist dabei die Verordnung des polnischen Ministerrates vom 21.09.2004 über Auswertung des Grundstücks und Grundsätze der Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens; Poln. Gesetzblatt vom Jahre 2004, Nr. 207, Pos. 2109; nachfolgend auch als: die Verordnung).

Zu den beilspielhaften Fehlern, die das Gutachten des Sachverständigen in Frage stellen können, gehören insbesondere:

aa.    durchschnittliche Transaktionspreise

Bei der Auswertung des Grundstücks vergleichen die Sachverständigen die durchschnittlichen Transaktionspreisen von vergleichbaren Grundstücken. Damit wird sog. „repräsentative Probe“ ermittelt, anhand welcher der Sachverständige den möglichen erzielbaren Verkaufspreis des Grundstücks festlegt.

Zu den relativ häufig verkommenen Fehlern gehört, dass die vom Sachverständigen festgelegte Probe keinen repräsentativen Charakter hat. So vergleichen die Sachverständigen die Transaktionspreise von Immobilien, die im Prinzip unvergleichbar sind, was zur Überbewertung des gegebenen Grundstücks führen kann.

Aus der Rechtsprechung der polnischen Gerichte (vgl. z.B. das Urteil des Verwaltungsgerichts /WSA/ in Poznañ vom 23.10.2007, Aktenzeichen II SA/Po 351/07) folgt, dass die Ähnlichkeit der im Gutachten verglichenen Grundstücken keine Zweifel hervorrufen darf.

bb.    vorläufiger Wertverlust des Grundstücks

Der vorläufige Wertverlust kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Bebauung des Grundstücks entsprechend den Bestimmungen des örtlichen Bebauungsplanes ggf. entsprechend der Entscheidung über Baubedingungen nicht möglich ist, indem die Behörden die konkrete Bebauungsart nicht zulassen ggf. erschweren. Es kommt relativ oft vor, dass die Erlangung einer Baugenehmigung wegen prozeduralen Schwierigkeiten mehrere Monate oder sogar Jahre dauert, was selbstverständlich einen negativen Einfluss auf den bestehenden Wert des Grundstücks haben kann.

cc.    Wirtschaftskriese / Nachfrageabsenkung

Bei der Festlegung des Grundstücks muss der Sachverständige die aktuellen Wirtschaftsverhältnisse berücksichtigen, was nicht immer der Fall ist. Die Wirtschaftskrise ggf. die Nachfrageabsenkung wegen konkreter Grundstücke (z.B. mit erheblicher Oberfläche) sollte unmittelbar die Auswirkung auf den Grundstückswert haben. Auch in diesem Fall muss der Sachverständige durch Vorlage bestimmter Unterlagen nachweisen, warum er die Wirtschaftskrise / Nachfrageabsenkung nicht ggf. nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Aus der Rechtsprechung der polnischen Gerichte (vgl. z.B. das Urteil des Verwaltungsgerichts /WSA/ in £ód¼ vom 12.02.2008, Aktenzeichen II SA/£d 770/07) folgt, dass der Markt von großen Grundstücken von einem Investitionscharakter, der erhebliche Geldauflagen benötigt, relativ klein ist und sich mit geringer Anzahl der potentiellen Investoren ausweist. Der geringen Nachfrage folgen die Auswirkungen auf den Grundstückswert.

4.    Fazit

-    auf der behördlichen Seite treten relativ oft die Fehler auf, die die Beanstandung der Erhöhung der Erbnießbrauchgebühr ermöglichen. Es
      muss im Anschluss auf die Umstände des Einzelfalles geprüft werden, ob im gegebenen Fall alle restriktiven gesetzlichen
      Voraussetzungen der Steigerung der o.g. erfüllt wurden. Diese Prüfung ist auch im Laufe der bereits eingeleiteten Berufungsverfahren
      bzw. Gerichtsverfahren zulässig;
-    die Einleitung des Berufungsverfahrens ist mit keiner Gebühr verbunden;
-    nach der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichts (vgl. Urteil vom 23.06.2005, Aktenzeichen III CZP 37/05; Urteil vom 26.10.2005, Aktenzeichen V CK 276/05) wird die vom Gericht festgelegte Erbnießbrauchgebühr – in dem die bisherige Erbnießbrauchgebühr übersteigenden Teil – erst nach der Rechtskräftigkeit des Gerichtsurteils fällig. Der Erbnießbraucher zahlt damit in diesem Fall grundsätzlich keine Verzugszinsen für die verspätete Begleichung der erhöhten Erbnießbrauchgebühr.

£ukasz Dachowski, LL.M.
radca prawny / doradca podatkowy
von Zanthier Kancelaria prawnicza sp. k.

Fragen zu der Problematik richten Sie bitte an: dachowski@zanthier.com


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Januar 2011

Juristische und steuerliche Informationen erstellt durch Deloitte 

Novellierung des Körperschaftsteuergesetzes – ausgewählte Änderungen 2011

Am 30. November 2010 wurde im Gesetzblatt Nr. 226, Pos. 1478 das Gesetz vom 25. November 2010 über Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes über pauschale Einkommensteuer auf manche Einkünfte der natürlichen Personen veröffentlicht, welche grundsätzlich am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (mit Ausnahme von der die entsprechenden Steuervergünstigungen für die Produktion der Biokomponente für Treibstoffe aufhebenden Vorschrift, welche erst am 1. Mai 2011 in Kraft tritt).

Die Vorschriften des oben genannten Gesetzes gelten grundsätzlich in Bezug auf die ab dem 1. Januar 2011 erzielten Einnahmen (getragenen Verluste). Zusätzlich können die Steuerpflichtigen der Körperschaftsteuer (im Weiteren: KSt), bei denen das Steuerjahr dem Kalenderjahr nicht entspricht und vor dem 1. Januar 2011 angefangen hat, grundsätzlich bis Ende des angenommenen Steuerjahres die Grundsätze des Körperschaftsteuergesetzes, gemäß dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Wortlaut anwenden.

Unter Berücksichtigung des Obigen möchten wir Sie auf die ausgewählten Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes aufmerksam machen:

•    subjektive Steuerbefreiungen – es wurde eine subjektive Steuerbefreiung für die Investmentfonds und Pensionsfonds mit dem Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Land eingeführt,

•    Veräußerung der Anteile zwecks deren Einziehung – die Einnahmen aus der entgeltlichen Veräußerung der Anteile oder Aktien an eine Gesellschaft zwecks deren Einziehung werden nicht als Einnahmen aus der Beteiligung am Gewinn der juristischen Personen anerkannt, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen besteuert,

•    Einbringung einer Sacheinlage in eine Gesellschaft, die keine juristische Person ist – die Einnahmen aus der Eigentumsübertragung an den Vermögensgegenständen, (welche einen Gegenstand der Sacheinlage in eine Gesellschaft darstellen, die keine juristische Person ist), darunter die in eine solche Gesellschaft eingebrachten Vermögensgegenstände, die durch den Steuerpflichtigen infolge der Liquidation der Gesellschaft, die keine juristische Person ist oder infolge des Heraustretens aus solcher Gesellschaft erhalten wurden, werden grundsätzlich den steuerlichen Einnahmen nicht zugeordnet,

•    Bewertung und Abschreibung der Sacheinlagen, welche in eine Gesellschaft, die keine juristische Person ist, eingebracht werden – es wurden die Grundsätze der Bewertung und Abschreibung der in eine Gesellschaft, die keine juristische Person ist, eigebrachten Sacheinlagen (in der Höhe des Anfangswertes, welcher sich aus dem Anlageverzeichnis des die Sacheinlage einbringenden Subjektes ergibt), sowie Grundsätze der Fortsetzung der durch das die Sacheinlage einbringende Subjekt angenommenen Abschreibungen bestimmt,

•    entgeltliche Veräußerung der Sacheinlage, die in eine Gesellschaft, die keine juristische Person ist, erbracht wurde – es wurden die Grundsätze der Kalkulation der abziehbaren Betriebsausgaben im Falle der entgeltlichen Veräußerung der Sacheinlage festgestellt, welche in eine Gesellschaft, die keine juristische Person ist, eingebracht wurde. Grundsätzlich werden sie in der Höhe bestimmt, welche in dem Anlageverzeichnis der Gesellschaft, welche keine juristische Person ist, ausgewiesen wurde, gemindert um die Summe der vorgenommenen Abschreibungen oder in der Höhe bestimmt, welche den im Zusammenhang mit dem Erwerb oder mit der Produktion des Gegenstandes der Sacheinlage durch den diese Sacheinlage einbringenden Gesellschafter getragenen Kosten entspricht, die den abziehbaren Betriebsausgaben, darunter auch in Form von Abschreibungen nicht zugeordnet wurden (im Falle wenn der zu veräußernde Gegenstand der Sacheinlage in der Gesellschaft den abschreibbaren Sachanlagen oder immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nicht zugeordnet wurde),

•    Liquidation und Heraustreten aus einer Personengesellschaft – es wurden die steuerlichen Konsequenzen der Liquidation der Gesellschaft, die keine juristische Person ist und des Heraustretens des Gesellschafters aus der Gesellschaft, die keine juristische Person ist, festgestellt,

•    Sacheinlage eines Betriebs / Teilbetriebs – es wurden entsprechende Modifikationen der Grundsätze der Bewertung und Abschreibung des in Form einer Sacheinlage erworbenen Betriebs oder Teilbetriebs vorgenommen, indem die Möglichkeit der Erhöhung der Abscheibungsbasis der in dem Anlageverzeichnis des die Sacheinlage Eibringenden nicht ausgewiesenen Vermögensgegenstände auf ihren Marktwert ausgeschlossen wurde,

•    Dividenden – es wurden folgende zusätzlichen Voraussetzungen der Befreiung von der Besteuerung der Dividenden eingeführt, welche aus den Auslandsgesellschaften und Inlandsgesellschaften ausgezahlt werden; 1) die die Einnahmen erzielende Gesellschaft kann von der Besteuerung der Gesamtheit deren Einnahmen mit der KSt, unabhängig von dem Ort deren Erzielung nicht befreit werden; 2) der Besitz der Anteile (Aktien) sollte grundsätzlich auf der Grundlage des Eigentumstitels erfolgen (in bestimmten Fällen kann die genannte Befreiung auch im Falle des Besitzes der Anteile (Aktien) auf der Grundlage eines anderen Rechtstitels als Eigentum erfolgen);
3) das die Dividende erhaltende Subjekt sollte eine schriftliche Erklärung abgeben, die bestätigt, dass die Gesamtheit seiner Einnahmen, unabhängig vom Ort deren Erzielung von der Besteuerung nicht befreit wird;

•    Zinsen, Lizenzgebühren – es wurde die subjektive, sich aus der Implementierung der Richtlinie 2003/49/WE herausgebende Steuerbefreiung von Zinsen und Lizenzgebühren erweitert, indem hingewiesen wurde, dass der Erwerber der Zinsen und Lizenzgebühren auch eine der in einem EWR-Land unbeschränkten Steuerpflicht unterliegende Gesellschaft sein kann. Außerdem wurde die oben genannte Steuerbefreiung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht: 1) Zinsen und Lizenzgebühren werden durch das Subjekt erhalten, dessen Gesamtheit der Einnahmen, unabhängig vom Ort deren Erzielung von der Besteuerung nicht befreit wird, 2) das die oben genannten Einnahmen erzielende Subjekt sollte eine schriftliche Erklärung abgeben, die bestätigt, dass die Gesamtheit seiner Einnahmen, unabhängig vom Ort deren Erzielung von der Besteuerung nicht befreit wird, 3) der Besitz der Anteile (Aktien) sollte grundsätzlich auf der Grundlage des Eigentumstitels erfolgen. Zusätzlich scheint es, dass unabhängig von den Zwecken der erwähnten Novellierung der Wortlaut der geänderten Vorschriften potentiell eine zusätzliche Erweiterung der analysierten Steuerbefreiung auf andere Fälle der Auszahlung der Zinsen sowie Lizenzgebühren zulassen kann.


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